Ein Notartermin und die Eintragung beim zuständigen Standesamt reichen aus.
Die Beschleunigung des Scheidungsverfahrens nach griechischem Recht begann schon vor einigen Jahren mit dem Gesetz 4055/2012. Geändert wurde damals Artikel 1441 des griechischen BGB. Bis dahin waren für eine einvernehmliche Scheidung zwei Verhandlungstermine vor Gericht nötig, in denen jeweils der Scheidungswille der Ehegatten bestätigt werden musste. Diese zwei Verhandlungstermine sind schon seit dem Gesetz 4055/2012, genauer seit dem 02.04.2012, nicht mehr nötig. Ausreichend ist seitdem ein einziger Termin, in welchem im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung die Scheidung beantragt werden kann. Eine weitere Erleichterung der Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung wurde dadurch erreicht, dass die nach griechischem Recht bis dahin erforderliche Trennungszeit von 1 Jahr auf 6 Monate reduziert wurde.
Seitdem gab es Überlegungen, die Zuständigkeit für eine Vielzahl von Verfahren, die bislang vor Gerichten durchzuführen waren, zur Vereinfachung und Beschleunigung von den Gerichten auf die Notare zu übertragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit wie die Erbscheinserteilung, die Anerkennung ausländischer standesamtlicher und gerichtlicher Entscheidungen, die Eintragung und Löschung von Vormerkungen und eben auch die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung.
Ergebnis dieser Bestrebungen war das Gesetz 4509/2017, durch welches die maßgeblichen Artikel 1358 und 1441 des griechischen BGB geändert wurden, so dass seitdem in Griechenland eine einvernehmliche Scheidung vor einem Notar möglich ist.
Eine Ehe kann danach nicht mehr nur durch gerichtliche Entscheidung, sondern auch durch eine von den Ehegatten vor einem Notar getroffene schriftliche Vereinbarung geschieden werden. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Abschrift der in dieser Form vor einem Notar errichteten Einigung über die Scheidung bei dem Standesamt eingereicht wird, bei dem auch die Eheschließung eingetragen wurde. Erst mit der dortigen Eintragung der Scheidungsvereinbarung ist die Ehe wirksam geschieden. Datum der rechtskräftigen Scheidung ist das Eintragungsdatum, nicht das Datum der notariell beurkundeten Einigung.
Weitere formale und inhaltliche Voraussetzungen sind:
- Eine Ehe kann auf diesem Weg nur geschieden werden, wenn sie vor mindestens 6 Monaten geschlossen wurde.
- Die schriftliche Einigung über die Scheidung muss von beiden Eheleuten und von deren bevollmächtigten Rechtsanwälten unterschrieben werden. Sofern ein Rechtsanwalt hierfür mit einer besonderen Vollmacht, die nicht älter als ein Monat sein darf, bevollmächtigt ist, reicht auch dessen alleinige Unterschrift.
- Sofern die Ehe nach dem griechisch-orthodoxen Ritus geschlossen wurde (kirchliche Trauung in Griechenland), ist die Eintragung der Scheidungsvereinbarung bei dem zuständigen Standesamt nur möglich, wenn dieser eine Bescheinigung der zuständigen Heiligen Metropolie über die kirchliche Auflösung der Ehe beigefügt wird.
- Sofern die Parteien minderjährige Kinder haben, ist eine weitere (bis zum Ergebnis der zu beantragenden gerichtlichen Prüfung wirksame) Einigung über Sorge- und Umgangsrecht erforderlich und beizufügen.
Die jeweiligen Anwaltskosten betragen gem. Gesetz 4531/2018 mindestens (gesetzliche Gebühren) 321,- EUR.
Die Vertretung vor dem Notar beider Parteien durch nur einen Rechtsanwalt ist nicht zulässig.