Neue Gestaltungsmöglichkeiten im griechischen Erbrecht

Was bisher nicht ging — und was ab dem 16. September 2026 möglich ist

Das Gesetz Ν 5303/2026 ersetzt das gesamte Erbrecht des griechischen Zivilgesetzbuches. Für die Gestaltungspraxis ist das kein Feintuning, sondern ein Wechsel des Werkzeugkastens. Neun Fälle aus der Beratung — vorher und nachher. Ausführlich zu allen Reformbereichen: Die Reform des griechischen Erbrechts.

Vorweg der Rahmen: Das neue Recht gilt für Erbfälle ab dem 16. September 2026. Erbverträge und Erbverzichte können auch erst ab diesem Tag geschlossen werden (Art. 33). Wer jetzt gestaltet, plant also auf diesen Stichtag hin.

Fall 1: Das verbindliche Versprechen

Ein Vater möchte seinem Sohn zusagen, dass dieser das Haus auf Kreta bekommt — aber erst nach seinem Tod. Der Sohn soll sich darauf verlassen können, weil er Geld in die Sanierung steckt.

Bisher: Unmöglich. Erbverträge waren nach ΑΚ 368 fast ausnahmslos nichtig. Blieben zwei unbefriedigende Wege: ein Testament, das der Vater jederzeit widerrufen konnte — der Sohn investierte ins Ungewisse. Oder die Übertragung zu Lebzeiten durch elterliche Zuwendung, mit sofortigem Eigentumsverlust des Vaters.

Jetzt: Der Erbvertrag von Todes wegen (ΑΚ 1798 ff.) verbindet beides: Der Vater bleibt bis zum Tod Eigentümer, die Zusage ist aber bindend und nicht einseitig widerruflich (ΑΚ 1799). Ein späteres Testament ist unwirksam, soweit es dem Vertrag widerspricht (ΑΚ 1800).

Worauf zu achten ist: Der Vater darf weiterhin entgeltlich über das Haus verfügen. Verschenkt er es dagegen zum Nachteil des Sohnes, kann dieser nach dem Erbfall die Rückgängigmachung verlangen — binnen zwei Jahren ab Veröffentlichung des Vertrags, spätestens fünf Jahre nach der Schenkung (ΑΚ 1801). Wer die lebzeitige Verfügungsfreiheit weiter einschränken will, muss dies gesondert vereinbaren.


Fall 2: Die Abfindung des weichenden Kindes

Eine Mutter will das Ladengeschäft der Tochter übertragen, die es seit Jahren führt. Der Sohn soll dafür jetzt 80.000 Euro erhalten und später nichts mehr verlangen können.

Bisher: Nicht durchsetzbar. Ein Verzicht auf den Pflichtteil im Voraus war nichtig — Ausnahmen galten nur für Partner eines Lebenspartnerschaftsvertrags und, nach der „Lex Onassis“, für ausländische Ehegatten. Der Sohn konnte die 80.000 Euro nehmen und nach dem Erbfall trotzdem seinen Pflichtteil geltend machen; anrechnen ließ sich die Zahlung nur unter engen Voraussetzungen.

Jetzt: Der Erbverzichtsvertrag (ΑΚ 1838 ff.) macht genau das möglich — ganz oder beschränkt auf den Pflichtteil, mit oder ohne Gegenleistung. Der Verzichtende gilt, als hätte er beim Erbfall nicht gelebt; im Zweifel wirkt der Verzicht auch gegen seine Kinder (ΑΚ 1840).

Die Falle: Wird eine Gegenleistung vereinbart, muss sie binnen sechs Monaten erbracht werden — sonst entfaltet der Verzicht keine Wirkung (ΑΚ 1841). Ratenzahlungen über längere Zeiträume sind also gefährlich; wer sie will, braucht eine andere Konstruktion.


Fall 3: Das gemeinschaftliche Testament

Ein deutsch-griechisches Ehepaar hat in Deutschland ein Berliner Testament errichtet. Nach dem Umzug nach Thessaloniki soll die Regelung fortgelten.

Bisher: Das gemeinschaftliche Testament war nach griechischem Recht nichtig (alter ΑΚ 1717) — errichteten mehrere Personen in einer Urkunde, war die Verfügung unwirksam. Bei Anwendbarkeit griechischen Erbrechts blieb nur die Umschreibung in zwei getrennte Einzeltestamente, ohne jede Bindung des Überlebenden.

Jetzt: Errichten mehrere Personen ein Testament in derselben Urkunde, kann dies als Erbvertrag von Todes wegen wirksam sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (ΑΚ 1717). Und der Erbvertrag selbst erlaubt ausdrücklich, dass mehrere Personen in einer Urkunde über ihr Vermögen verfügen (ΑΚ 1798). Die Bindungswirkung, die das Berliner Testament ausmacht, lässt sich damit in Griechenland erstmals abbilden.

Zur Beachtung: Das Formerfordernis ist streng — notarielle Urkunde bei persönlicher Anwesenheit beider Ehegatten. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Und der Erbvertrag erlaubt zugleich die Wahl des anwendbaren Rechts, was bei doppeltem Wohnsitz die entscheidende Weichenstellung sein kann.


Fall 4: Das blockierte Ferienhaus

Drei Geschwister erben das Haus auf Korfu. Eine Schwester will verkaufen, der Bruder will es behalten und nutzen, die dritte ist unauffindbar. Seit acht Jahren passiert nichts.

Bisher: Jeder Miterbe war Bruchteilseigentümer an jedem Nachlassgegenstand. Verkauf nur einstimmig; wer sich nicht einigte, landete in der Teilungsversteigerung mit entsprechendem Wertverlust. Zusätzlich konnte der Erblasser die Auseinandersetzung für bis zu zehn Jahre ausschließen. Und der Pflichtteilsberechtigte wurde als Miteigentümer im Kataster eingetragen — ein Grundbuchhindernis, das viele Verkäufe unmöglich machte.

Jetzt: Drei Hebel greifen ineinander:

  • Ist die Teilung in Natur undurchführbar oder unwirtschaftlich, kann das Gericht einem Miterben den Anteil der anderen gegen Zahlung des Verkehrswerts zusprechen; bei mehreren Bewerbern entscheidet, wer den Gegenstand am besten nutzen kann (ΑΚ 1883 Abs. 3).
  • Der Erblasser kann die Auseinandersetzung nicht mehr ausschließen (ΑΚ 1883 Abs. 1).
  • Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht mehr Miteigentümer, sondern hat einen Geldanspruch (ΑΚ 1820). Er kann diesen zwar durch eine gesetzliche Hypothek an den Nachlassgrundstücken sichern (Art. 8), und das Gericht kann ausnahmsweise die Herausgabe in Natur anordnen — die automatische Miteigentümerstellung im Kataster entfällt aber.

Fall 5: Die Taverne, die niemand auszahlen kann

Der Vater hinterlässt einen Gastronomiebetrieb und wenig sonstiges Vermögen. Der Sohn führt ihn weiter, die beiden Schwestern verlangen ihren Anteil. Der Betrieb müsste verkauft werden, um sie auszuzahlen.

Bisher: Der klassische Fall des Scheiterns der Unternehmensnachfolge. Das Gericht konnte das Unternehmen zwar einem Teilhaber zusprechen (ΚΠολΔ 483), doch war der Ausgleich sofort in Geld zu zahlen. Wer die Liquidität nicht hatte, verlor den Betrieb. Der dingliche Pflichtteil machte die Schwestern zudem zu Mitinhabern.

Jetzt: Art. 17 (ΚΠολΔ 483) baut die Zuweisung erheblich aus:

  • Sie ist auch möglich, wenn das Unternehmen noch nicht in Betrieb, vorübergehend stillgelegt oder in Liquidation ist.
  • Der Ausgleich kann in Natur aus anderen Nachlassgegenständen erfolgen.
  • Und, entscheidend: Das Gericht kann bei Liquiditätsproblemen den Zahlungsaufschub bis zu fünf Jahre anordnen, das Verfahren bis zu drei Jahre aussetzen oder Ratenzahlung über fünf Jahre bewilligen — mit Verzinsung und gegebenenfalls Sicherheitsleistung.

In der Gestaltung lässt sich das Problem ohnehin vorher lösen: Erbvertrag zugunsten des Sohnes, Erbverzicht der Schwestern gegen Abfindung. Beides war bis zur Reform nicht möglich.


Fall 6: Der Ehegatte gegen Onkel und Cousins

Ein kinderloses Ehepaar, die Eltern beider verstorben, keine Geschwister. Der Mann stirbt. Es melden sich zwei Cousins seiner Mutter.

Bisher: Ein Ergebnis, das Mandanten regelmäßig fassungslos machte: Der überlebende Ehegatte erbte nur die Hälfte; die andere Hälfte ging an Großeltern, Onkel, Tanten und Cousins — die dritte Ordnung des alten Rechts (alter ΑΚ 1816); erst danach kamen die Urgroßeltern als vierte Ordnung (alter ΑΚ 1817). Allein erbte der Ehegatte erst, wenn niemand aus den ersten vier Ordnungen mehr lebte (alter ΑΚ 1821).

Jetzt: Der Ehegatte rückt in die dritte Ordnung vor (ΑΚ 1811) und erhält den gesamten Nachlass, sobald keine Abkömmlinge und keine Verwandten der zweiten Ordnung — Eltern, Geschwister, deren Kinder und Enkel — vorhanden sind. Großeltern sowie deren Kinder und Enkel bilden erst die vierte Ordnung (ΑΚ 1813); die Ordnung der Urgroßeltern entfällt ganz.

Zusätzlich neu: Neben einem Kind erhält der Ehegatte ein Drittel statt bisher einem Viertel; er darf die Ehewohnung ein Jahr unentgeltlich weiternutzen; und er kann binnen vier Monaten nach Ablauf der Ausschlagungsfristen beantragen, statt des Erbteils den Nießbrauch zu erhalten (ΑΚ 1810) — ein Instrument, das in Deutschland vertraut ist und in Griechenland bisher fehlte.


Fall 7: Die Partnerin ohne Trauschein

Ein Mandant lebt seit zwölf Jahren mit seiner Partnerin zusammen, ohne Ehe und ohne Lebenspartnerschaftsvertrag. Die gemeinsame Wohnung gehört ihm.

Bisher: Die Partnerin erbte nichts. Ohne Testament fiel alles an entfernte Verwandte oder den Staat; die Partnerin musste die Wohnung räumen. Auch mietrechtlich war sie nicht geschützt.

Jetzt: ΑΚ 1817 erkennt die freie Lebensgemeinschaft erstmals an. Voraussetzung ist ein dauerhaftes Zusammenleben in den letzten drei Jahren — oder, ohne Zeitgrenze, gemeinsame Kinder. Die Rechtsfolgen sind gestuft: Ist kein Ehegatte berufen, erhält die Partnerin den Voraus und ein einjähriges unentgeltliches Wohnrecht. Sind weder Ehegatte noch Verwandte vorhanden, erbt sie als gesetzliche Erbin der fünften Ordnung den gesamten Nachlass — dann allerdings nur nach gerichtlicher Feststellung der Voraussetzungen. Mietrechtlich geht das Mietverhältnis über die Familienwohnung auf sie über — allerdings nur mit Zustimmung des Vermieters; ohne dessen Zustimmung nur, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (Art. 6).

Warum das Testament trotzdem nötig bleibt: Das gesetzliche Erbrecht greift erst, wenn keine Verwandten vorhanden sind — bei lebenden Eltern oder Geschwistern des Erblassers bleibt die Partnerin also weitgehend leer aus. Und der Nachweis des dreijährigen Zusammenlebens ist beweisrechtlich ungeregelt; der Wirtschafts- und Sozialrat hat das ausdrücklich gerügt. Wer sicher gehen will, verfügt weiterhin ausdrücklich — jetzt aber, wenn gewünscht, bindend im Erbvertrag.

Steuerlich ändert das Gesetz nichts. Die erbrechtliche Berufung und die steuerliche Einordnung laufen also auseinander; die Steuerlast ist gesondert zu prüfen.


Fall 8: Die Nachbarin, die gepflegt hat

Eine ältere Dame wurde zwei Jahre lang von ihrer Nachbarin versorgt — unentgeltlich, täglich. Die Kinder lebten im Ausland und kümmerten sich nicht. Ein Testament gibt es nicht.

Bisher: Die Nachbarin ging leer aus. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung waren schwer zu führen und scheiterten regelmäßig an der Annahme einer Gefälligkeit.

Jetzt: ΑΚ 1819 begründet kraft Gesetzes ein Vermächtnis zugunsten derjenigen Person, die die Betreuung des Erblassers übernommen und wesentlich, unentgeltlich und ohne entsprechende gesetzliche Pflicht zur Deckung seiner Bedürfnisse beigetragen hat — mindestens sechs Monate innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod. Das Gericht bestimmt die Höhe nach Art, Dauer und Umfang der gedeckten Bedürfnisse und kann statt Geld einen Nachlassgegenstand zusprechen. Dieses Vermächtnis wird vor allen übrigen Vermächtnissen und Auflagen erfüllt — hinter den Nachlassgläubigern und dem Pflichtteil bleibt es allerdings zurück (ΑΚ 1895 Abs. 4).

Für die Gegenseite: Der Erblasser kann es durch Testament ausschließen. Und wer als Erbe mit solchen Ansprüchen konfrontiert wird, sollte die Voraussetzung „ohne Gegenleistung“ genau prüfen — der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments hat gerade bei bezahlten Pflegekräften vor missbräuchlichen Forderungen gewarnt.


Fall 9: Die überschuldete Erbschaft

Der Onkel in Athen hinterlässt eine Wohnung mit Hypothek und Steuerschulden. Die Neffen in Deutschland erfahren erst nach Monaten davon.

Bisher: Der gefährlichste Fall des alten Rechts. Der Erbe haftete unbeschränkt, auch mit seinem eigenen Vermögen; Schutz bot nur die fristgebundene Annahme unter Inventarvorbehalt. Wer die Frist verstreichen ließ — bei Auslandsbezug ein Jahr, sonst vier Monate —, haftete für alles. Die Folge waren Ausschlagungsketten über alle Erbordnungen hinweg, bis hinunter zu minderjährigen Kindern.

Jetzt: Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist umgekehrt (ΑΚ 1892): Der Erbe haftet nicht mit seinem Eigenvermögen — ohne Frist, ohne Antrag, kraft Gesetzes. Unbeschränkt haftet nur, wer es ausdrücklich erklärt (etwa um frei verfügen zu können) oder wer gegen die Schranken des ΑΚ 1895 verstößt: Verfügungen ohne gerichtliche Genehmigung, schuldhafte Wertminderung, Missachtung der Rangfolge. Für Kinder gilt eine zusätzliche Sicherung: Die Erklärung der Eltern verschärft die Haftung des Kindes nicht (Art. 12).

Wichtig für Altfälle: Wer Erbe einer bis zum 22. Mai 2026 verstorbenen Person ist und die Inventarerrichtung versäumt hat, kann sie noch bis zum 22. November 2026 nachholen (Art. 33 Abs. 8) — vorausgesetzt, es läuft noch keine Zwangsvollstreckung gegen sein Eigenvermögen und es liegt kein Grund für den Verlust der Rechtswohltat vor. Diese Frist läuft still ab und ist die praxisrelevanteste Vorschrift des gesamten Übergangsrechts.


Auf einen Blick

Zielbisherab 16.09.2026
Bindende Nachfolgezusagenicht möglichErbvertrag (ΑΚ 1798)
Gemeinschaftliches Testamentnichtigals Erbvertrag möglich (ΑΚ 1717)
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindungnicht möglichErbverzichtsvertrag (ΑΚ 1838)
Rechtswahl im Erbvertragausdrücklich zulässig (ΑΚ 1798)
Pflichtteildinglich, macht zum MiteigentümerGeldanspruch (ΑΚ 1820)
Blockierte Immobilienur TeilungsversteigerungZuweisung gegen Verkehrswert (ΑΚ 1883)
UnternehmensnachfolgeAusgleich sofort fälligAufschub bis 5 Jahre (Art. 17)
Ehegatte ohne Kinder, Eltern und Geschwisterteilt mit Großeltern und Cousinserbt allein (ΑΚ 1811)
Nießbrauch statt Erbteilnicht vorgesehenWahlrecht (ΑΚ 1810)
Nichtehelicher Partnererbt nichtsVoraus, Wohnrecht, 5. Ordnung (ΑΚ 1817)
Pflege ohne gesetzliche Pflichtunvergütetgesetzliches Vermächtnis (ΑΚ 1819)
Überschuldeter Nachlassunbeschränkte Haftung als RegelHaftungsbeschränkung als Regel (ΑΚ 1892)

Was weiterhin nicht geht

Damit die Erwartungen stimmen — vier Grenzen der neuen Freiheit:

  1. Der Pflichtteil bleibt. Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte behalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, nur eben als Geldanspruch. Wer ihn ausschließen will, braucht — außerhalb der engen Entziehungsgründe der ΑΚ 18321835 — die Mitwirkung des Berechtigten im Erbverzichtsvertrag; einseitig geht es sonst nicht.
  2. Kein Erbvertrag ohne Notar und ohne persönliche Anwesenheit. Stellvertretung ist sowohl beim Erbvertrag als auch beim Erbverzicht ausgeschlossen (ΑΚ 1798, ΑΚ 1839). Wer im Ausland lebt, muss die Reise einplanen.
  3. Keine Ewigkeitsbindungen. Nacherbschaft und Testamentsvollstreckeramt enden spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall (ΑΚ 1916, ΑΚ 1997).
  4. Die Steuer ist nicht mitreformiert. Wie Erbverträge und Erbverzichte erbschaftsteuerlich zu behandeln sind, ist offen — der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments hat das Finanzministerium ausdrücklich zum Handeln aufgefordert. Bis dahin gehört in jede Gestaltung ein steuerlicher Vorbehalt.

Fahrplan

  • Jetzt: Bestehende Testamente mit Griechenlandbezug prüfen — vor allem dort, wo mit der dinglichen Wirkung des Pflichtteils gearbeitet wurde oder wo eine Bindung gewollt war, die bisher nicht darstellbar war.
  • Bis 22. November 2026: Altfälle mit möglicherweise überschuldetem Nachlass auf das Inventarfenster prüfen.
  • Ab 16. September 2026: Erbverträge und Erbverzichte beurkunden lassen.

Vertiefend: Die Reform des griechischen Erbrechts — Gesetz 5303/2026 · Gesetzestext griechisch/deutsch · Konkordanztabelle altes/neues Recht

Rechtsstand: 22. Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, begründet kein Mandatsverhältnis und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die Fallbeispiele sind gebildet.