Frist für die Erbschaftsausschlagung minderjähriger Erben nach Volljährigkeit

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Ausschlagung der eigenen Erbschaft (wegen Überschuldung) sinnvoll ist, dann will man das meistens auch für das eigene minderjährige Kind (das ja durch die eigene Ausschlagung gesetzlicher Erbe würde) miterledigen.

Ähnlich der Regelung im deutschen Recht sieht auch das griechische Recht hier einen grundsätzlichen Schutz des minderjährigen Erben vor:

Das Erbe kann für den minderjährigen Erben regelmäßig nur dann von dessen Eltern (oder einem Vormund) ausgeschlagen werden, wenn vorher eine gerichtliche Genehmigung eingeholt wurde (Artikel 1625 und 1526 gr. BGB). In der Praxis führt diese Hürde häufig dazu, dass die Ausschlagung zwar durch die Eltern erklärt wird, nicht aber für das eigene Kind.

Wie geht es weiter? Es ist zwar nicht so, dass gegen das minderjährige Kind mit der Erbausschlagung durch die Eltern die reguläre Ausschlagungsfrist zu laufen begänne. Ein minderjähriger Erbe wird gem. Art 1912 gr. BGB zunächst immer nur Erbe mit dem Privileg der Inventarerrichtung (ευεργέτημα της απογραφής). Art. 1912 gr. BGB sieht hierzu vor, dass der Erbe binnen eines Jahres ab Volljährigkeit das Inventar errichten kann (und so das Haftungsprivileg nicht verliert).

Nicht ausdrücklich geregelt war bislang, ob und binnen welcher Frist der zunächst minderjährige Erbe nach Erreichen der Volljährigkeit etwa auch die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, was in der Praxis immer wieder zu Verunsicherung führte. Hier wurde jetzt Rechtssicherheit geschaffen:

Das im Regierungsanzeiger veröffentlichte Gesetz 4786/2021 legt als Auslegungsregel fest, dass der volljährig gewordene Erbe erst ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit das Privileg der Inventarerrichtung verliert und binnen dieser Jahresfrist des Art. 1912 gr. BGB (ein Jahr ab Erreichen der Volljährigkeit) auch zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt ist.

Der griechische Wortlaut des Art. 35 des Gesetzes 4786/2021:

„Άρθρο 35
Ερμηνευτική διάταξη για κληρονόμους που ενηλικιώνονται
Κατά την αληθή έννοια του άρθρου 1912 του Αστικού Κώδικα (Α.Κ., π.δ. 456/1984, Α΄ 164), ο κληρονόμος που ενηλικιώνεται δικαιούται εντός της ετήσιας προθεσμίας του άρθρου 1912 ΑΚ να αποποιηθεί την κληρονομία.“