Gesetz 5303/2026 — was sich zum 16. September 2026 ändert
Stand: Gesetz Ν 5303/2026, verkündet im Regierungsblatt ΦΕΚ Α΄ 81 vom 22. Mai 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Teil 1 — Die Reform in Kürze
Griechenland hat sein Erbrecht zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahr 1946 grundlegend neu geordnet. Das Fünfte Buch des griechischen Zivilgesetzbuches (Αστικός Κώδικας, im Folgenden ΑΚ) wurde nicht punktuell geändert, sondern vollständig ersetzt: An die Stelle der bisherigen Artikel 1710–2035 treten die neuen Artikel 1710–2000.
Für die Praxis entscheidend ist der Stichtag: Das neue Erbrecht gilt für Erbfälle ab dem 16. September 2026 (Art. 41). Wer vorher stirbt, wird nach altem Recht beerbt. Testamente, die vor diesem Tag errichtet wurden, bleiben nach den alten Formvorschriften wirksam (Art. 33).
Worum es dem Gesetzgeber geht
Das Gesetz nennt seine Ziele selbst (Art. 1 und Art. 2): Modernisierung und Anpassung des Erbrechts an die heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse. Dahinter stehen vier Befunde, die in den Gesetzgebungsmaterialien wiederkehren:
- Die Familie hat sich verändert. Das bisherige Recht kannte als Familie praktisch nur Ehe, Lebenspartnerschaftsvertrag und Blutsverwandtschaft. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft blieb erbrechtlich folgenlos.
- Die Menschen werden älter. Kinder erben heute meist selbst im fortgeschrittenen Alter; der Pflichtteil als Versorgungsinstrument verliert an Funktion, während die unentgeltliche Pflege alter Menschen bisher unvergütet blieb.
- Das Vermögen ist komplexer geworden. Unternehmen, Beteiligungen, Finanzprodukte und Immobilien vertragen die zwangsweise Zersplitterung in ideelle Bruchteile schlecht — ein Kernproblem bei der Unternehmensnachfolge.
- Die Verfahren waren zu schwerfällig. Überschuldete Nachlässe, Ausschlagungsketten über alle Erbordnungen hinweg und langwierige Auseinandersetzungen belasteten Bürger und Wirtschaft.
Die zehn wichtigsten Neuerungen
1. Der Pflichtteil wird zum Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht mehr Miterbe, sondern Nachlassgläubiger. Die Quote bleibt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sie wird aber in Geld geschuldet — abgesichert durch ein gesetzliches Hypothekenrecht und ein Vorrecht in der Zwangsvollstreckung. → Einzelheiten
2. Der Erbvertrag wird zugelassen. Erstmals kann in Griechenland bindend von Todes wegen verfügt werden — notariell, mit persönlicher Anwesenheit, auch von mehreren Personen in einer Urkunde. Damit wird auch das gemeinschaftliche Testament auf Umwegen möglich. → Einzelheiten
3. Der Erbverzicht wird zugelassen. Künftige Erb- und Pflichtteilsrechte können im Voraus vertraglich aufgegeben werden, mit oder ohne Gegenleistung. → Einzelheiten
4. Die Erbenhaftung wird umgekehrt. Bisher haftete der Erbe unbeschränkt, sofern er nicht rechtzeitig die Annahme unter Inventarvorbehalt erklärte. Künftig ist die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass die gesetzliche Regel; unbeschränkt haftet nur, wer es ausdrücklich erklärt oder sich pflichtwidrig verhält. → Einzelheiten
5. Der überlebende Ehegatte rückt vor. Er erhält neben einem Kind ein Drittel statt bisher einem Viertel, kann statt des Erbteils den Nießbrauch wählen, darf die Ehewohnung ein Jahr lang unentgeltlich nutzen — und schließt künftig die Großeltern und deren Abkömmlinge vollständig von der Erbfolge aus. → Einzelheiten
6. Der nichteheliche Partner erbt. Wer mindestens drei Jahre dauerhaft mit dem Erblasser zusammenlebte (oder gemeinsame Kinder hat), erhält den Voraus, ein einjähriges Wohnrecht und — wenn weder Ehegatte noch Verwandte vorhanden sind — den gesamten Nachlass. → Einzelheiten
7. Wer gepflegt hat, bekommt etwas. Ein gesetzliches Vermächtnis belohnt die Person, die den Erblasser in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate lang unentgeltlich betreut hat. → Einzelheiten
8. Das Testamentsrecht wird entschlackt. Zwei statt drei Zeugen beim öffentlichen Testament, Testierfähigkeit ab 16, ein einheitliches Nottestament statt der Sondertestamente auf See und im Feldzug, ein elektronisches Testamentsregister und die Rechtsbeständigkeitserklärung des eigenhändigen Testaments durch den Notar statt durch das Gericht. → Einzelheiten
9. Die Erbengemeinschaft wird auflösbar gemacht. Ist die Teilung in Natur unwirtschaftlich, kann das Gericht einem Miterben den Gegenstand gegen Geldausgleich zusprechen; für die Ehewohnung und für Unternehmen gelten Sonderregeln — beim Unternehmen bis hin zum Zahlungsaufschub von bis zu fünf Jahren. → Einzelheiten
10. Alte Zöpfe fallen. Erbschaftskauf, Sondertestamente, Teilung durch den Vorfahren, die Ordnung der Urgroßeltern und das gesamte System der Annahme unter Inventarvorbehalt werden ersatzlos gestrichen. → Einzelheiten
Was das für deutsch-griechische Erbfälle bedeutet
Für Mandanten mit Bezug zu beiden Rechtsordnungen ist die Reform aus drei Gründen relevant. Erstens richtet sich nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich der gesamte Erbfall nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte — wer in Griechenland lebt und nach dem 16. September 2026 verstirbt, wird also nach dem neuen Recht beerbt, auch wenn er Deutscher ist. Zweitens nähert sich das griechische Pflichtteilsrecht mit dem Wechsel zum Geldanspruch dem deutschen an, was viele bisher notwendige Gestaltungen entbehrlich macht. Drittens ist der neue griechische Erbvertrag ein taugliches Instrument der grenzüberschreitenden Nachfolgeplanung — er erlaubt ausdrücklich auch die Wahl des anwendbaren Rechts. → Einzelheiten
Was jetzt zu prüfen ist
- Bestehende Testamente mit Griechenlandbezug daraufhin durchsehen, ob sie unter neuem Recht noch das Gewollte bewirken — insbesondere dort, wo mit der bisherigen dinglichen Wirkung des Pflichtteils gearbeitet wurde.
- Unternehmens- und Immobiliennachfolge neu denken: Erbvertrag und Erbverzicht eröffnen Gestaltungen, die es in Griechenland bislang schlicht nicht gab.
- Überschuldete Nachlässe: Für Erbfälle, die vor der Verkündung eingetreten sind, eröffnet Art. 33 Abs. 8 ein befristetes Fenster von sechs Monaten, um die Inventarerrichtung nachzuholen.
- Erbverträge können erst ab dem 16. September 2026 wirksam geschlossen werden (Art. 33 Abs. 3).
Was sich daraus für die Gestaltungspraxis ergibt — neun typische Fälle, jeweils vorher und nachher — steht in einem eigenen Beitrag: Neue Gestaltungsmöglichkeiten im griechischen Erbrecht.
Teil 2 — Die Reform im Einzelnen
Die folgenden Abschnitte sind thematisch geordnet. Alle Artikelangaben verweisen auf die zweisprachige Fassung des Gesetzes; ein Klick auf die Fundstelle führt unmittelbar zum griechischen Originalwortlaut mit deutscher Übersetzung. „ΑΚ“ bezeichnet das griechische Zivilgesetzbuch, „ΚΠολΔ“ die griechische Zivilprozessordnung, „ΕισΝΑΚ“ das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.
1. Aufbau, Anwendungsbereich und Zeitpunkte
Das Gesetz besteht aus 41 Artikeln in fünf Teilen. Der eigentliche Kern ist ein einziger Artikel: Art. 3 ersetzt das gesamte Fünfte Buch des ΑΚ. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Änderungsnovelle entschieden — von 326 bisherigen Artikeln wären ohnehin 135 zu ändern, 28 aufzuheben und 17 hinzuzufügen gewesen. Die Vollersetzung vermeidet gesetzestechnische Brüche, hat aber zur Folge, dass das Fünfte Buch nunmehr mit ΑΚ 2000 endet statt mit ΑΚ 2035; sämtliche Verweisungen anderer Gesetze auf das Erbrecht mussten nachgezogen werden.
Die Teile B und C enthalten die Folgeänderungen im ΑΚ, im ΕισΝΑΚ, in der ΚΠολΔ und in Spezialgesetzen sowie das Übergangsrecht. Teil D betrifft überwiegend erbrechtsfremde Materien (Zahlungsbefehl, Räumungsbefehl, Drittschuldnerpfändung, ein Grundrechte-Überwachungsmechanismus im Migrationsrecht und das Strafverfahren gegen Abgeordnete); er ist bereits seit dem 22. Mai 2026 in Kraft. Die erbrechtlichen Teile A bis C gelten dagegen erst für Erbfälle ab dem 16. September 2026 (Art. 41).
Systematisch bleibt das Fünfte Buch bei zwanzig Kapiteln, deren Reihenfolge nur behutsam verändert wurde. Neu sind das vierte Kapitel (Erbvertrag von Todes wegen) und das siebte Kapitel (Erbverzichtsvertrag).
2. Testamentsrecht: Form, Fähigkeit, Veröffentlichung
Testierfähigkeit
Die wichtigste Änderung: Testierfähig ist künftig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (ΑΚ 1719); bisher waren alle Minderjährigen testierunfähig. Die Testierfähigkeit des Betreuten und die Wirkung der Rechtskraft der Betreuungsentscheidung sind in ΑΚ 1720 neu und deutlich klarer gefasst.
Zu beachten ist eine Ungereimtheit, auf die der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments hingewiesen hat: ΑΚ 1723 und ΑΚ 1749 schließen weiterhin pauschal „den Minderjährigen“ vom eigenhändigen und vom geheimen Testament aus. Nach dem Wortlaut kann der 16-Jährige also nur öffentlich testieren; ob das gewollt ist oder ob auch dort die Altersgrenze 16 gemeint war, ist ungeklärt.
Öffentliches Testament
Statt drei Zeugen genügen künftig zwei Zeugen oder ein zweiter Notar und ein Zeuge (ΑΚ 1725). Die Ausschlussgründe für Zeugen wurden entrümpelt: Der Ausschluss von Frauen und von Ausländern entfällt; ausgeschlossen bleiben Blinde und Gehörlose, Mitarbeiter des Notars, Minderjährige unter 16 und Personen ohne Griechischkenntnisse (ΑΚ 1729).
Neu ist die Berücksichtigung von Behinderungen: Bei schwerer Sprachbehinderung darf der Erblasser mechanische oder elektronische Hilfsmittel zur lautlichen Wiedergabe verwenden oder einen Dolmetscher hinzuziehen (ΑΚ 1731); für den gehörlosen Erblasser gelten ΑΚ 1736 und ΑΚ 1737.
Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen
Vollständig neu ist ΑΚ 1724: Ein eigenhändiges Testament, das eine Person während ihrer Betreuung in einer Gesundheits- oder Sozialfürsorgeeinrichtung oder binnen drei Monaten danach errichtet, ist insoweit nichtig, als darin Träger oder Mitarbeiter der Einrichtung sowie deren nahe Angehörige bedacht werden — es sei denn, sie wären ohnehin gesetzliche Erben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein in der Praxis bekanntes Missbrauchsmuster.
Gemeinschaftliches Testament
Das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments bleibt im Grundsatz bestehen, wird aber durchlässig: Errichten mehrere Personen ein Testament in derselben Urkunde, so kann dies als Erbvertrag von Todes wegen wirksam sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (ΑΚ 1717). Andernfalls bleibt es nichtig.
Nottestament statt Sondertestamente
Die bisherigen Sondertestamente — auf dem Schiff, im Feldzug, in der Absperrung (alte ΑΚ 1749–1762) — werden durch ein einheitliches Nottestament ersetzt: mündliche Erklärung vor drei Zeugen bei unmittelbarer Todesgefahr und außerordentlichen Umständen wie Absperrung, Epidemie, Seereise oder Krieg (ΑΚ 1750). Es wird nach drei Monaten unwirksam (ΑΚ 1751) und ist einem Notar oder Konsulat zu übergeben (ΑΚ 1752). Formverstöße schaden nicht, wenn die Aufzeichnung den wahren letzten Willen wiedergibt — eine Öffnung, die der Wirtschafts- und Sozialrat als zu unbestimmt kritisiert hat.
Veröffentlichung, Testamentsregister, Rechtsbeständigkeit
Testamente werden künftig nicht mehr beim Gericht, sondern über die elektronische Plattform „Μητρώο Διαθηκών“ (Testamentsregister) der Notarkammern veröffentlicht (ΑΚ 1759); für Konsulate gilt ΑΚ 1760. Die Rechtsbeständigkeitserklärung des eigenhändigen Testaments (κήρυξη ως κυρίας) erfolgt nunmehr durch einen zertifizierten Notar statt durch das Gericht (ΑΚ 1762, verfahrensrechtlich Art. 18 = ΚΠολΔ 808Α).
Praktisch besonders wichtig ist ΑΚ 1763: Ein veröffentlichtes eigenhändiges Testament entfaltet seine Wirkungen schon vor der Rechtsbeständigkeitserklärung, wenn es beim Notar hinterlegt war oder wenn darin Abkömmlinge oder der Ehegatte bedacht sind. In allen anderen Fällen — und stets, wenn die Veröffentlichung später als zwei Jahre nach dem Erbfall erfolgt — bedarf es der Erklärung. In diesen Fällen ordnet der Notar stets ein Schriftgutachten an; ist ausschließlich eine familienfremde Person bedacht, ist zusätzlich der Staat mindestens dreißig Tage vor dem Termin zu laden (Art. 18).
3. Der Erbvertrag von Todes wegen
Das Verbot des Erbvertrags gehörte zu den Grundentscheidungen des griechischen Zivilgesetzbuches; ΑΚ 368 untersagte Verträge über den Nachlass fast ausnahmslos. Mit dem neuen vierten Kapitel (ΑΚ 1798–1807) wird dieses Verbot durchbrochen — nach Einschätzung des Wirtschafts- und Sozialrats die weitreichendste Öffnung des Entwurfs.
Zulässiger Inhalt (ΑΚ 1798): Erbeinsetzung, Anordnung einer Nacherbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Auflage — und, für grenzüberschreitende Fälle bedeutsam, die Wahl des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts. Bedacht werden kann der Vertragspartner oder ein Dritter. In derselben Urkunde können mehrere Personen über ihr Vermögen verfügen; damit steht faktisch ein Instrument zur Verfügung, das dem deutschen gemeinschaftlichen Testament nahekommt.
Form: notarielle Urkunde bei persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten. Die Testierfähigkeit richtet sich nach ΑΚ 1719 f.
Bindung (ΑΚ 1799): Die vertragsmäßigen Verfügungen sind nicht einseitig widerruflich. Weitere, lediglich mitbeurkundete Verfügungen bleiben frei widerruflich — eine Unterscheidung, die der deutschen zwischen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen entspricht.
Verhältnis zum Testament (ΑΚ 1800): Der Erbvertrag hebt ein früheres Testament nur insoweit auf, als es ihm widerspricht; ein späteres Testament oder ein späterer Erbvertrag mit einem anderen Partner ist unwirksam, soweit er dem früheren Erbvertrag widerspricht.
Verfügungen unter Lebenden (ΑΚ 1801): Der Erblasser bleibt frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Verfügt er jedoch unentgeltlich zum Nachteil des Bedachten, kann dieser nach dem Erbfall die Rückgängigmachung verlangen — binnen zwei Jahren ab Veröffentlichung des Vertrags, spätestens fünf Jahre nach der Verfügung. Der Wirtschafts- und Sozialrat hat gerade an dieser Abwägung Kritik geübt.
Lösungsmöglichkeiten: Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (ΑΚ 1803); Widerruf wegen einer Verfehlung des Bedachten, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde (ΑΚ 1804); Rücktritt beim Erbvertrag gegen Gegenleistung (ΑΚ 1805) — beiderseits, den Vertragspartner trifft ein Rücktrittsrecht bei wichtigem Grund. Der Wissenschaftliche Dienst hat angemerkt, dass die Aufzählung unvollständig ist: Auch Erbunfähigkeit und Erbunwürdigkeit (ΑΚ 1857, 1858) führen zur einseitigen Lösung.
Veröffentlichung (ΑΚ 1806, verfahrensrechtlich Art. 19 = ΚΠολΔ 808Β): wie beim Testament; verfügen mehrere Personen in derselben Urkunde, werden die Verfügungen des Überlebenden zunächst ausgenommen und erst nach dessen Tod veröffentlicht.
Abgrenzung (ΑΚ 1807): Schuldrechtliche Verträge über die Errichtung oder Nichterrichtung einer Verfügung von Todes wegen bleiben nichtig, können aber in einen Erbvertrag umgedeutet werden.
Flankierend wird ΑΚ 368 neu gefasst (Art. 5): Nichtig bleiben nur Verträge über den Nachlass eines lebenden Dritten.
4. Der Erbverzichtsvertrag
Das ebenfalls neue siebte Kapitel (ΑΚ 1838–1843) erlaubt den vorweggenommenen Verzicht auf künftige Rechte am Nachlass des Vertragspartners — ganz oder teilweise, mit oder ohne Gegenleistung, wahlweise beschränkt auf den Pflichtteil. Bislang war ein solcher Verzicht nur ausnahmsweise zulässig: für die Partner eines Lebenspartnerschaftsvertrags (Art. 8 Satz 2 des Gesetzes 4356/2015) und für ausländische Ehegatten nach Art. 1 der Gesetzesverordnung 472/1974, die als „Lex Onassis“ bekannt wurde. Beide Sondervorschriften werden aufgehoben (Art. 34).
Form (ΑΚ 1839): notarielle Urkunde, persönliche Erklärung, keine Bedingung oder Befristung. Steht der Erblasser unter unterstützender Betreuung, kann er ohne Zustimmung des Betreuers handeln, sofern er nur einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Wirkung (ΑΚ 1840): Der Verzichtende gilt, als hätte er beim Erbfall nicht gelebt; im Zweifel erstreckt sich die Wirkung auf seine Abkömmlinge. Eine testamentarische Zuwendung bleibt möglich.
Gegenleistung (ΑΚ 1841): Wird sie nicht binnen sechs Monaten erbracht, entfaltet der Verzicht keine Wirkung. Die Gegenleistung gilt als Schenkung und unterliegt den Widerrufsregeln; muss der Verzichtende sie an Gläubiger des Vertragspartners herausgeben, hat er ein Rücktrittsrecht.
Aufhebung (ΑΚ 1842): durch gegenläufigen notariellen Vertrag.
Der Wissenschaftliche Dienst hat darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung von Erbverträgen und Erbverzichten noch ungeregelt ist — namentlich, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht gilt, wann die Erklärungsfristen beginnen und wie die Gegenleistung zu behandeln ist.
5. Die gesetzliche Erbfolge
Die Ordnungen sind neu zugeschnitten:
| Ordnung | bisher | neu |
|---|---|---|
| 1. | Abkömmlinge | Abkömmlinge (ΑΚ 1808) |
| 2. | Eltern, Geschwister, deren Kinder/Enkel | unverändert, aber neu gefasst (ΑΚ 1809) |
| 3. | Großeltern und deren Abkömmlinge | überlebender Ehegatte allein (ΑΚ 1811) |
| 4. | Urgroßeltern | Großeltern, deren Kinder und Enkel (ΑΚ 1813) |
| 5. | Ehegatte allein | Partner einer freien Lebensgemeinschaft (ΑΚ 1817) |
| 6. | Staat | Staat (ΑΚ 1818) |
Die praktische Sprengkraft liegt in Zeile drei: Der überlebende Ehegatte rückt von der fünften in die dritte Ordnung und schließt damit Großeltern, Onkel, Tanten und Cousins vollständig von der Erbfolge aus. Nach bisherigem Recht erbte er allein erst, wenn keine Verwandten der ersten bis vierten Ordnung vorhanden waren. Die Ordnung der Urgroßeltern entfällt ersatzlos.
Weitere Änderungen im Detail:
- Halbbürtige Geschwister erhalten weiterhin die Hälfte des Erbteils der Vollbürtigen; die Regelung ist jetzt in ΑΚ 1809 Abs. 3 integriert. Neu ist, dass ihre Kinder und Enkel ausdrücklich nach Stämmen erben und dass der bloße Wegfall genügt, nicht mehr das Vorversterben.
- Wegfall statt Vorversterben: Das neue Recht stellt durchgehend auf den „Wegfall vor oder nach dem Erbfall“ ab (z. B. ΑΚ 1808 Abs. 2) und erfasst damit auch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht — nicht nur den Tod.
- Anwachsung: Der durch Wegfall hinzuerworbene Teil gilt — wie schon bisher (alte ΑΚ 1823) — als besonderer Erbteil (ΑΚ 1815 Abs. 2).
Das Rückforderungsrecht zwischen den Linien
Neu und in der Praxis heikel ist ΑΚ 1816: Erben weder Abkömmlinge noch Geschwister noch ein Ehegatte, so kann jeder Elternteil (bzw. Großelternteil oder deren Abkömmling) binnen vier Monaten nach Ablauf der Ausschlagungsfristen von den Angehörigen der anderen Verwandtschaftslinie die Herausgabe derjenigen Nachlassgegenstände verlangen, die aus einer unentgeltlichen Zuwendung, Erbschaft oder einem Vermächtnis aus seiner eigenen Linie stammen — vorausgesetzt, die Gegenstände sind noch vorhanden.
Der typische Fall: Die Eltern sind geschieden, das kinderlose Kind stirbt, und der Vater will die von ihm stammende elterliche Zuwendung (γονική παροχή) nicht zur Hälfte an die Mutter fallen sehen. Vorbild ist Art. 738-2 des französischen Code civil.
Sowohl der Wissenschaftliche Dienst als auch der Wirtschafts- und Sozialrat halten die Vorschrift für problematisch: Sie schaffe Rechtsunsicherheit, weil der Erwerbsgrund eines Nachlassgegenstands für Dritte nicht erkennbar sei, und stehe in Spannung zum Publizitätsgrundsatz und zum Vertrauensschutz der Gläubiger — deren Zugriff bleibt allerdings nach ΑΚ 1816 Abs. 2 erhalten.
6. Die Stellung des überlebenden Ehegatten
Vier Änderungen greifen ineinander (ΑΚ 1810):
- Gestaffelte Erbquote. Neben einem Kind erhält der Ehegatte ein Drittel (bisher stets ein Viertel), neben zwei oder mehr Kindern ein Viertel. Neben der zweiten Ordnung bleibt es bei der Hälfte.
- Voraus (εξαίρετο) inhaltlich unverändert: Möbel, Hausrat, Kleidung, die der Überlebende allein oder gemeinsam mit dem Erblasser benutzt hat; die Bedürfnisse der Kinder sind aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen.
- Wohnrecht: Ein Jahr lang unentgeltliche ausschließliche Nutzung der bisherigen Hauptwohnung.
- Nießbrauchswahl: Der Ehegatte kann binnen vier Monaten nach Ablauf der Ausschlagungsfristen beim Nachlassgericht beantragen, statt des Erbteils den Nießbrauch an Nachlassgegenständen zu erhalten. Der Nießbrauch erlischt mit seinem Tod und ist nicht übertragbar.
Hinzu kommt die bereits erwähnte Vorrückung in die dritte Ordnung (ΑΚ 1811).
Ausschluss (ΑΚ 1812): Erbrecht und Voraus entfallen, wenn ein Verfahren zur Auflösung der Ehe oder des Lebenspartnerschaftsvertrags anhängig ist; bei der einvernehmlichen Scheidung genügt die geschlossene Vereinbarung oder die gemeinsame digitale Erklärung. Den Pflichtteil verliert der Ehegatte nur, wenn der Erblasser die Scheidungsklage aus begründetem Anlass erhoben hatte.
Auch die Materialien zur Verfügung zugunsten des Ehegatten wurden angepasst: ΑΚ 1770 macht die letztwillige Zuwendung an den Ehegatten im Zweifel anfechtbar, wenn die Ehe nichtig oder aufgelöst war oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet war — nunmehr ausdrücklich auch beim Lebenspartnerschaftsvertrag.
Die Partner eines Lebenspartnerschaftsvertrags (σύμφωνο συμβίωσης) erben unverändert nach Art. 8 Satz 1 des Gesetzes 4356/2015 wie Ehegatten; aufgehoben wird lediglich die dortige Sonderregelung zum Pflichtteilsverzicht, die durch den allgemeinen Erbverzichtsvertrag ersetzt wird.
7. Die freie Lebensgemeinschaft
ΑΚ 1817 erkennt erstmals die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne Lebenspartnerschaftsvertrag erbrechtlich an. Voraussetzung ist ein dauerhaftes Zusammenleben während der letzten drei Jahre vor dem Tod — oder, ohne zeitliche Grenze, gemeinsame Kinder mit dem Erblasser. Die Rechtsfolgen sind gestuft:
- Ist kein Ehegatte berufen: Der Partner erhält den Voraus (Abs. 1) und ein einjähriges unentgeltliches Wohnrecht an der gemeinsamen Hauptwohnung (Abs. 2).
- Ist weder Ehegatte noch Verwandter berufen: Der Partner erbt als gesetzlicher Erbe der fünften Ordnung den gesamten Nachlass (Abs. 3) — allerdings nur, wenn das Nachlassgericht auf seinen binnen der Ausschlagungsfristen gestellten Antrag hin die Voraussetzungen feststellt (verfahrensrechtlich Art. 21 = ΚΠολΔ 812Α; der Staat ist zwingend zu laden).
Zwei kritische Punkte aus den Materialien: Der Wirtschafts- und Sozialrat vermisst eine Regelung zu den Beweismitteln für das dreijährige Zusammenleben — ohne sie drohen langwierige Streitigkeiten. Der Wissenschaftliche Dienst weist auf die Schwebelage zwischen Erbfall und gerichtlicher Feststellung hin: Wird in dieser Zeit eine Nachlassabwicklung angeordnet, kann der Abwickler vollendete Tatsachen schaffen.
Flankierend wird der Partner einer freien Lebensgemeinschaft auch mietrechtlich geschützt: Nach Art. 6 (ΑΚ 612) geht das Mietverhältnis über die Familienwohnung auf ihn über, wenn der Vermieter zustimmt — bei gemeinsamen Kindern auch ohne dessen Zustimmung.
8. Das gesetzliche Vermächtnis für Betreuungspersonen
ΑΚ 1819 — nach österreichischem Vorbild — begründet kraft Gesetzes ein Vermächtnis zugunsten derjenigen Person, die
- die Betreuung des Erblassers übernommen und
- wesentlich sowie ohne Gegenleistung und ohne entsprechende gesetzliche Pflicht zur Deckung seiner Bedürfnisse beigetragen hat,
- und zwar für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod.
Gegenstand ist ein Geldbetrag, dessen Höhe das Gericht nach Art, Dauer und Umfang der gedeckten Bedürfnisse bestimmt; statt Geld kann es die Herausgabe eines Nachlassgegenstands entsprechenden Wertes anordnen. Berechtigt kann auch ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sein. Das Vermächtnis wird vor allen übrigen Vermächtnissen und Auflagen erfüllt und kann durch Testament ausgeschlossen werden.
Der Wissenschaftliche Dienst empfiehlt, den Berechtigtenkreis schärfer abzugrenzen: Da bezahlte Pflegekräfte geltend machen könnten, sie hätten „über ihre gesetzliche Pflicht hinaus“ geleistet, drohen missbräuchliche Belastungen des Nachlasses — zumal dieses Vermächtnis vorrangig zu erfüllen ist.
9. Der Pflichtteil: vom dinglichen Recht zum Geldanspruch
Dies ist der dogmatisch tiefste Eingriff der Reform.
Bisheriges Recht
Der Pflichtteilsberechtigte (μεριδούχος) war Noterbe: Er erwarb in Höhe seiner Quote unmittelbar und dinglich Anteile an jedem Nachlassgegenstand, wurde im Erbschein geführt und haftete für Nachlassverbindlichkeiten. Jede beschränkende Verfügung galt als nicht geschrieben (alte ΑΚ 1825, 1829).
Neues Recht
ΑΚ 1820 macht daraus einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben:
- Berechtigte: Abkömmlinge, Eltern und der überlebende Ehegatte, soweit sie gesetzliche Erben wären.
- Höhe: unverändert die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
- Entstehung: mit dem Tod; der Anspruch ist vererblich und übertragbar; ein Verzicht ist durch einseitige Erklärung gegenüber dem Erben möglich.
- Naturalabfindung: Das Gericht kann bei entsprechenden Umständen die Herausgabe einer Quote oder eines Nachlassgegenstands anordnen — auch aus dem Eigenvermögen des Erben, wenn dieser unbeschränkt haftet.
- Verjährung: zwei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Anspruch Kenntnis erlangt hat, absolut zwanzig Jahre ab dem Erbfall.
- Mehrere Erben haften nach ΑΚ 1881, also anteilig nach Erbteilen.
Der Pflichtteilsberechtigte ist damit Nachlassgläubiger, aber ein privilegierter: Art. 8 gibt ihm einen gesetzlichen Titel zur Eintragung einer Hypothek an den Nachlassgrundstücken (ΑΚ 1262 Nr. 6), und Art. 25 ordnet seine Forderung in der Zwangsvollstreckung in die dritte Vorrechtsklasse ein (ΚΠολΔ 975 Nr. 3) — dieselbe Klasse wie Arbeitsentgelte, Anwaltshonorare und Sozialversicherungsbeiträge, innerhalb der anteilig verteilt wird, und damit vor den allgemeinen Forderungen des Staates und der Gebietskörperschaften. Zudem werden die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten vor Vermächtnissen, Auflagen und Schenkungen von Todes wegen befriedigt (ΑΚ 1895 Abs. 4).
Berechnung und Anrechnung
- Bestand und Wert zum Todeszeitpunkt abzüglich Schulden und Bestattungskosten; Auskunftsanspruch nach ΑΚ 1876 (ΑΚ 1827).
- Hinzurechnung: alles unentgeltlich an Pflichtteilsberechtigte Zugewendete ohne zeitliche Grenze, sonstige Schenkungen jedoch nur aus den letzten fünf Jahren (bisher zehn) — Anstands- und Pflichtschenkungen bleiben außer Betracht. Schenkungen von Todes wegen zählen mit ihrem Wert im Todeszeitpunkt.
- Nicht mitgerechnet wird bei der Berechnung des Elternpflichtteils der Voraus des Ehegatten; generell außer Betracht bleiben die nach ΑΚ 1816 herauszugebenden Gegenstände der anderen Verwandtschaftslinie.
- Anrechnung auf den eigenen Pflichtteil nach ΑΚ 1829.
- Bewertung nach ΑΚ 1828; eine Bewertung durch den Erblasser bindet nicht.
Anspruch gegen Beschenkte
An die Stelle der bisherigen „Anfechtung der lieblosen Schenkung“ (μέμψη άστοργης δωρεάς, alte ΑΚ 1835 ff.) tritt in ΑΚ 1830 ein Zahlungsanspruch gegen den Beschenkten, wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht. Der Beschenkte haftet nur bis zum Wert des Erlangten und kann sich durch Herausgabe in Natur befreien. Die Reihenfolge ist geregelt: zunächst der von Todes wegen Beschenkte, dann die Beschenkten unter Lebenden in umgekehrter zeitlicher Reihenfolge, gleichzeitige Schenkungen anteilig. Die Verjährung beträgt drei Jahre (bisher zwei). Erbe und Beschenkte können in einer Klage gestaffelt verklagt werden.
Entziehung
Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht und modernisiert (ΑΚ 1832–1837): Nachstellen nach dem Leben, Verbrechen oder schweres Vergehen — ausdrücklich auch häusliche Gewalt — sowie grober Undank einschließlich böswilliger Unterhaltsverweigerung (ΑΚ 1833). Die bisherige Aufspaltung in Gründe „zugunsten des Vorfahren“, „des Abkömmlings“ und „des Ehegatten“ entfällt; der Grund „ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel“ ist gestrichen. Erhalten bleibt die Entziehung aus Fürsorgegründen bei Verschwendung oder Überschuldung (ΑΚ 1834); für den Ehegatten gilt zusätzlich der begründete Scheidungsgrund (ΑΚ 1835).
Bewertung
Der Wirtschafts- und Sozialrat sieht die Stellung des Pflichtteilsberechtigten „prekärer“ als bisher, erkennt aber das Bemühen um kompensierende Sicherungen an; kritisch bewertet er allein die Verkürzung des Rückrechnungszeitraums von zehn auf fünf Jahre. Der Wissenschaftliche Dienst geht weiter und prüft die Verfassungsmäßigkeit: Art. 21 Abs. 1 der griechischen Verfassung gebiete zwar nicht die Beibehaltung des dinglichen Charakters, verlange aber eine wirksame Mindestbeteiligung der engsten Familie; die Gleichstellung mit einfachen Geldgläubigern schwäche deren Stellung, was durch Hypothekentitel und Vorrecht nicht vollständig ausgeglichen werde — etwa dann nicht, wenn die Nachlassgrundstücke bereits belastet sind.
10. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Am Grundprinzip ändert sich nichts: Der Erbe erwirbt den Nachlass von Rechts wegen mit dem Erbfall (ΑΚ 1844) und muss ausschlagen, wenn er ihn nicht will. Die Fristen bleiben bei vier Monaten, bei Auslandsbezug bei einem Jahr (ΑΚ 1845); neu ist die Klarstellung, dass die Jahresfrist auch dann gilt, wenn der Erbe bei Fristbeginn im Ausland wohnte — bisher kam es darauf an, wo er sich bei Kenntniserlangung aufhielt.
Weitere Änderungen:
- Form (ΑΚ 1846): Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten des Nachlassgerichts; für Vertreter ist eine notarielle Spezialvollmacht erforderlich. Der Staat kann nicht ausschlagen. Verfahrensrechtlich kann nach Art. 20 (ΚΠολΔ 812) nunmehr auch die Annahme in diesem vereinfachten Verfahren erklärt werden — mit Anwaltszwang.
- Konkludente Annahme (ΑΚ 1847): Aus Inventarerrichtung, Zahlung der Bestattungskosten und Veranlassung der Testamentsveröffentlichung folgt keine Annahme; für Verwaltungshandlungen nach ΑΚ 1856 Abs. 2 gilt eine Vermutung gegen die Annahme — eine erhebliche Entschärfung der bisherigen Praxis.
- Anfechtung (ΑΚ 1855): Frist sechs Monate; der Irrtum über Aktiva und Passiva bleibt unbeachtlich. Die Anfechtung der Annahme wirkt als Ausschlagung und umgekehrt.
- Klageschutz (ΑΚ 1856 Abs. 3): Solange die Ausschlagungsfrist läuft, kann gegen den Erben kein Nachlassanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Die bisherige Ausnahme für den Fall der bestellten Nachlasspflegschaft ist entfallen.
- Anwachsungsanteil (ΑΚ 1851 Abs. 2): Er kann — außer in den Fällen der ΑΚ 1793 und 1816 — nicht gesondert angenommen oder ausgeschlagen werden.
11. Erbunfähigkeit und Erbunwürdigkeit
Das bisher einheitliche Institut der Erbunwürdigkeit wird zweigeteilt:
- Erbunfähigkeit kraft Gesetzes (ΑΚ 1857): Wer wegen Tötung, versuchter Tötung oder eines anderen Verbrechens gegen Leben, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Erblassers rechtskräftig verurteilt ist, ist ohne Weiteres — ohne Klage und ohne Gestaltungsurteil — von der Erbfolge ausgeschlossen.
- Erbunwürdigkeit durch Urteil (ΑΚ 1858): Der Katalog wird erweitert um vorsätzliche Vermögens- und Eigentumsverbrechen sowie schwere Vergehen gegen den Erblasser und um Verbrechen gegen dessen Abkömmlinge, Vorfahren oder Ehegatten. Die bisherige „falsche Anzeige wegen eines Verbrechens“ entfällt als eigener Grund; neu erfasst wird die Fälschung der Verfügung von Todes wegen — Verfälschung und Beseitigung waren bereits Unwürdigkeitsgründe, erfassen nunmehr aber jede Verfügung von Todes wegen und setzen ausdrücklich Vorsatz voraus.
Fristen (ΑΚ 1859): Das Klagerecht erlischt zwei Jahre nach Kenntnis vom Grund, spätestens zehn Jahre nach dem Anfall — bisher zwei Jahre ab Anfall ohne Kenntnisbezug. Die Verzeihung (ΑΚ 1860) erfasst nunmehr auch die Erbunfähigkeit. Die Vorschriften gelten entsprechend für Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, durch Auflage Begünstigte und Beschenkte von Todes wegen (ΑΚ 1861).
12. Die Erbenhaftung — Umkehrung des Systems
Bisher
Der Erbe haftete unbeschränkt, auch mit dem Eigenvermögen (alte ΑΚ 1901). Schutz bot nur die fristgebundene Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (ευεργέτημα της απογραφής, alte ΑΚ 1902–1912) — ein Institut, das in der Praxis viele Erben aus Unkenntnis versäumten und dessen Rechtswohltat bei formalen Fehlern verloren ging. Die Folge waren massenhafte Ausschlagungen über alle Erbordnungen hinweg, verstärkt durch die Wirtschaftskrise nach 2010.
Neu
ΑΚ 1892 kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis um:
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Eigenvermögen, es sei denn, er erklärt gegenüber dem Urkundsbeamten des Nachlassgerichts, dass er den Nachlass verwalten und frei über ihn verfügen werde, oder es liegt einer der Fälle des ΑΚ 1895 vor.
Die Haftungsbeschränkung tritt also von Gesetzes wegen und ohne Frist ein. Wer freie Verfügungsmacht will — etwa weil er über kein nennenswertes Eigenvermögen verfügt —, erklärt dies und haftet dann unbeschränkt. Das Institut der Annahme unter Inventarvorbehalt entfällt vollständig.
Verschärfung der Haftung (ΑΚ 1895): Vor der Anordnung der Abwicklung darf der beschränkt haftende Erbe nicht ohne Genehmigung des Gerichts über Nachlassgegenstände verfügen; die Genehmigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der Leben oder Gesundheit des Erben oder seiner nächsten Angehörigen betrifft. Er darf jedoch die Nutzungen ziehen und Nachlasskapital zur Gläubigerbefriedigung oder Erhaltung einsetzen. Verfügt er ohne Genehmigung, haftet er unbeschränkt, und die Verfügung ist zugunsten der Gläubiger relativ nichtig — auch gegenüber gutgläubigen Dritten. Unbeschränkt haftet er ferner bei schuldhafter Wertminderung und bei Verstoß gegen die Rangfolge (Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte vor Vermächtnissen, Auflagen und Schenkungen von Todes wegen).
Die Vermögenstrennung tritt allerdings erst mit der Veröffentlichung der Abwicklungsanordnung ein (ΑΚ 1894 Satz 1). Unabhängig davon ist bereits ab dem Erbfall jede Eintragung einer Hypothek oder Sicherungshypothek an Nachlassgrundstücken zugunsten des Erben oder seiner Gläubiger untersagt (Satz 2). Der Wissenschaftliche Dienst hat darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit Nachlass und Eigenvermögen eine Einheit bilden und der Nachlass damit auch den Eigengläubigern des Erben haftet — zulasten der Nachlassgläubiger.
Für Minderjährige gilt eine besondere Sicherung (Art. 12 = ΑΚ 1527): Die Eltern können die Erklärung nach ΑΚ 1892 nur mit gerichtlicher Genehmigung abgeben, müssen dafür die gesamtschuldnerische Mithaftung übernehmen und über entsprechendes Vermögen verfügen; ein Rückgriff gegen das Kind ist ausgeschlossen, und die Erklärung verschärft die Haftung des Kindes nicht. Damit ist ein zentraler Kritikpunkt des Wirtschafts- und Sozialrats am Konsultationsentwurf aufgegriffen worden. Für Vormund und gerichtlichen Betreuer gilt die Vorschrift entsprechend (Art. 15 = ΑΚ 1625); der Wissenschaftliche Dienst warnt, die daraus folgende Haftung könne die Bereitschaft zur Übernahme dieser Ämter beeinträchtigen.
13. Die gerichtliche Nachlassabwicklung
Die bisher praktisch bedeutungslose gerichtliche Abwicklung wird zum zentralen Instrument für problematische und überschuldete Nachlässe ausgebaut (ΑΚ 1893–1903):
- Antrag von jedem rechtlich Interessierten, auch bei ruhendem Nachlass (ΑΚ 1893). Beantragt ein Gläubiger, sind die Erben zu laden (Art. 23 = ΚΠολΔ 814).
- Vermögenstrennung mit Veröffentlichung der Entscheidung (ΑΚ 1894).
- Abwickler (ΑΚ 1896): zwingend ein Rechtsanwalt aus einer beim Nachlassgericht geführten Sonderliste; Erben, Gläubiger und deren nahe Angehörige sind ausgeschlossen. Annahme binnen zehn Tagen, sonst gilt das Amt als abgelehnt.
- Gläubigeraufruf (ΑΚ 1897) binnen eines Monats in der Presse und im Bulletin für gerichtliche Bekanntmachungen; dinglich gesicherte Gläubiger sind zusätzlich individuell zu benachrichtigen.
- Anmeldefrist sechs Monate (bisher vier), Inventar binnen weiterer vier Monate (bisher drei), Anmeldung durch Rechtsanwalt (ΑΚ 1898). Gegen den Inventarbericht sind binnen zehn Werktagen Einwendungen möglich.
- Verwertung (ΑΚ 1899): Für Grundstücke, Unternehmen und Wertpapiere ist die Genehmigung des Gerichts erforderlich; Grundstücke werden versteigert. Bemerkenswert: Familienwohnung und Unternehmen werden zuletzt verwertet, es sei denn, der übrige Nachlass reicht ersichtlich nicht aus.
- Vergütung und Vorschuss (ΑΚ 1900): Der Antragsteller schießt die Kosten vor; reicht der Nachlass nicht, haften die Erben mit ihrem Eigenvermögen.
- Verteilung (ΑΚ 1901) bzw. Rangordnungsplan bei Unzulänglichkeit (ΑΚ 1902) mit Widerspruchsverfahren nach Art. 24 (ΚΠολΔ 817).
- Abschluss binnen eines Monats, Rechnungslegung, Verjährung des Anspruchs darauf in sechs Monaten (ΑΚ 1903).
Der Wirtschafts- und Sozialrat begrüßt die Aufwertung, hält das Institut aber für praktisch gefährdet: Der Abwickler trage die Nachlassverbindlichkeiten unter seiner eigenen Steuernummer, bei überschuldeten Nachlässen fehle die Deckung seiner Vergütung, und die Vorschusspflicht des Antragstellers wirke als Fehlanreiz. Er empfiehlt eine eigene Steuernummer für den Nachlass — ein Anliegen, dem Art. 27 inzwischen entspricht: Die Steuernummer des Erblassers wird in den Fällen der ΑΚ 1892, 1894 und 1984 als Steuernummer des Nachlasses fortgeführt.
14. Miterbengemeinschaft und Auseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft bleibt eine Bruchteilsgemeinschaft (ΑΚ 1880); Forderungen und Schulden teilen sich weiterhin von Rechts wegen (ΑΚ 1881). Drei Neuerungen zielen darauf, die Blockade der Auseinandersetzung zu lösen:
1. Zuweisung gegen Geldausgleich (ΑΚ 1883 Abs. 3): Ist die Teilung eines Nachlassgegenstands — typischerweise einer Immobilie — in Natur undurchführbar oder unwirtschaftlich, kann das Gericht auf Antrag eines Miterben diesem den Anteil eines anderen gegen Zahlung des Verkehrswerts zusprechen. Bewerben sich mehrere, entscheidet unter anderem die Fähigkeit zur nutzbringenden Verwertung. Die Begründung bezeichnet dies als „Neuerung, die zur Wahrung der Einheit des Nachlassvermögens und zur Vermeidung seiner Zersplitterung beitragen wird“. Zugleich stellt ΑΚ 1883 Abs. 1 klar, dass der Erblasser die Auseinandersetzung nicht mehr ausschließen kann — bisher war ein Ausschluss für bis zu zehn Jahre möglich.
2. Die Familienwohnung (ΑΚ 1885): Das Gericht kann das Eigentum an der bisherigen Hauptwohnung ausschließlich dem überlebenden Ehegatten zusprechen, gegen Ausgleich des Mehrwerts. Neu ist Absatz 2: Hatte der Erblasser keinen Ehegatten und lebte er dort mit einer anderen zur Erbschaft berufenen Person, kann das Gericht dieser das Eigentum zusprechen.
3. Das Unternehmen (Art. 17 = ΚΠολΔ 483): Die Zuweisung eines Unternehmens als wirtschaftlicher Einheit ist nunmehr auch möglich, wenn es sich vor Betriebsaufnahme, in vorübergehender Betriebseinstellung oder in Liquidation befindet. Zwei Instrumente sind neu: die Zuweisung gegen Herausgabe anderer Nachlassgegenstände in Natur an die übrigen Erben (Abs. 1A) und — praktisch besonders bedeutsam — der Zahlungsaufschub bei Liquiditätsproblemen (Abs. 1B): Das Gericht kann den Ausgleich bis zu fünf Jahre stunden, das Verfahren bis zu drei Jahre aussetzen oder Ratenzahlung über bis zu fünf Jahre anordnen, jeweils mit Verzinsung und ggf. Sicherheitsleistung.
Ergänzend: Urkunden über persönliche Verhältnisse bleiben gemeinschaftlich (ΑΚ 1884); jeder Miterbe kann über seinen Anteil verfügen (ΑΚ 1882).
15. Die Ausgleichung unter Abkömmlingen
Die Ausgleichung (συνεισφορά) bleibt im Kern erhalten, wird aber präzisiert und, was entscheidend ist, auf eine Geldzahlung umgestellt (ΑΚ 1886–1891):
- Gegenstand (ΑΚ 1886): Schenkungen, elterliche Zuwendungen (γονική παροχή — nunmehr ausdrücklich genannt) und sonstige unentgeltliche Überlassungen sowie überobligatorische Ausbildungskosten. Neu ist ein Auskunftsanspruch unter den Abkömmlingen (Abs. 2) und die Klarstellung, dass der Ausschluss durch Testament zu erfolgen hat.
- Durchführung (ΑΚ 1890): Der Wert wird hinzugerechnet und vom Erbteil abgezogen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zuwendung. Ausdrücklich neu: Die Erbteile ändern sich nicht — der Verpflichtete zahlt den Überschuss in Geld an die übrigen; das Gericht kann stattdessen die Herausgabe eines Nachlassgegenstands anordnen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.
- Übersteigt die Zuwendung den Erbteil, besteht keine Nachschusspflicht; der Abkömmling überträgt seinen Erbteil auf die übrigen (ΑΚ 1891) — nach altem Recht wurde stattdessen der Nachlass ohne ihn geteilt.
Die alte Sonderregel zur Berechnung des Pflichtteils bei Ausgleichung (alte ΑΚ 1834) ist ersatzlos entfallen.
16. Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstrecker
Nacherbschaft (καταπίστευμα) (ΑΚ 1904–1922): Die Struktur bleibt, doch wird eine absolute Höchstfrist von dreißig Jahren ab dem Tod des Erblassers eingeführt (ΑΚ 1916 Abs. 3) — danach ist der Anfall an den Nacherben vereitelt. Damit werden Ewigkeitsbindungen ausgeschlossen. Der schon bisher bestehende Vorbehalt zugunsten des nach postmortaler künstlicher Befruchtung geborenen Kindes (ΑΚ 1711 Satz 2) wird in ΑΚ 1905 fortgeführt.
Vermächtnisse (ΑΚ 1934–1977): Systematisch weitgehend unverändert, mit einer wichtigen Ausnahme — ΑΚ 1962 macht das Vermächtnis konsequent zum schuldrechtlichen Anspruch; der unmittelbare dingliche Erwerb bestimmter Nachlassgegenstände (alte ΑΚ 1996) entfällt und ist nur noch für Dienstbarkeiten vorgesehen. Neu ist eine Verjährungsregelung: zwei Jahre ab Ende des Kenntnisjahres, absolut fünf Jahre ab Testamentsveröffentlichung. Das Nachvermächtnis (ΑΚ 1976) wird von den bisherigen Beschränkungen auf gemeinnützige Zwecke und nahe Verwandte befreit.
Auflage (ΑΚ 1978–1983): sachlich unverändert übernommen.
Testamentsvollstrecker (ΑΚ 1984–1997): Er kann künftig auch durch Erbvertrag ernannt werden. Sein Verwaltungsrecht ist an eine Beteiligung des Erben geknüpft (ΑΚ 1988): Vor Veräußerungen und größeren Geschäften muss er den Erben unterrichten und ihm eine Zweimonatsfrist zur Zustimmung setzen; fehlt sie, entscheidet das Gericht. Handelt er ohne Zustimmung oder Genehmigung, haftet er gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten, ohne Rückgriff gegen den Erben. Neu ist ΑΚ 1989: Fällt das Vermögen einem Mündel oder Betreuten zu, unterliegt es grundsätzlich der Verwaltung des Vormunds bzw. Betreuers. Auch das Vollstreckeramt endet spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall (ΑΚ 1997).
Schenkung von Todes wegen (ΑΚ 1998–2000): im Wesentlichen unverändert; die Sonderregel des alten ΑΚ 2035 zum Schutz von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten entfällt, weil diese nunmehr über ΑΚ 1830 und ΑΚ 1895 geschützt sind.
17. Erbschein und Verfahrensrecht
Der Erbschein (κληρονομητήριο) wird inhaltlich erheblich aufgewertet (ΑΚ 1923–1933):
- Antragsberechtigt sind nunmehr auch Nacherbe, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker (ΑΚ 1923).
- Der Erbschein weist neben Erben und Erbteilen auch Nacherben, Testamentsvollstrecker, Vermächtnisse und Auflagen aus (ΑΚ 1928).
- Neu ist der mehrfache Erbschein für aufeinanderfolgende Erbfälle (ΑΚ 1927 Abs. 2) — in der Praxis bei über Generationen ungeklärten Nachlässen eine erhebliche Erleichterung.
- Die Vermutungs- und Gutglaubenswirkung (ΑΚ 1929, 1930) erstreckt sich entsprechend auf alle ausgewiesenen Positionen; der gute Glaube entfällt künftig auch bei Kenntnis eines Einziehungsantrags.
- Für die Erteilung genügt bei eigenhändigen Testamenten grundsätzlich die Veröffentlichung (ΑΚ 1928 Abs. 1); bei unwesentlichen Unklarheiten kann der Erbschein ohne Widerspruch der Bedachten erteilt werden (ΑΚ 1926 Abs. 2).
Auf prozessualer Ebene bringt Teil B, Kapitel C weitere Änderungen: Zuständigkeit des Notars für die Rechtsbeständigkeitserklärung (Art. 18), Verfahren für die Veröffentlichung des Erbvertrags (Art. 19), Annahmeerklärung im vereinfachten Verfahren (Art. 20), Feststellungsverfahren für den Partner der freien Lebensgemeinschaft (Art. 21), Feststellung des Erbrechts des Staates durch den Einzelrichter (Art. 22), Abwicklungsverfahren (Art. 23), Widerspruchsverfahren (Art. 24) und das Vorrecht für den Pflichtteil (Art. 25).
18. Was ersatzlos entfällt
Die Reform streicht eine ganze Reihe von Instituten. Für die Beratung von Altfällen bleibt ihre Kenntnis wichtig — die vollständige Gegenüberstellung findet sich in der Konkordanztabelle:
- Der Erbschaftskauf (πώληση κληρονομίας, alte ΑΚ 1942–1955) — ein vollständiges Kapitel von vierzehn Artikeln über Verkauf, Gewährleistung, Nutzungen, Lasten und Gläubigerhaftung. → Vergleich
- Die Sondertestamente auf dem Schiff, im Feldzug und in der Absperrung (alte ΑΚ 1749–1762) — ersetzt durch das einheitliche Nottestament. → Vergleich
- Die Teilung durch den Vorfahren (νέμηση ανιόντος, alte ΑΚ 1891–1894), mit der ein Elternteil zu Lebzeiten sein Vermögen unter den Abkömmlingen aufteilen konnte. → Vergleich
- Die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (alte ΑΚ 1902–1912) — ersetzt durch die gesetzliche Haftungsbeschränkung.
- Die Ordnung der Urgroßeltern (alte ΑΚ 1817).
- Die Anfechtung der lieblosen Schenkung (μέμψη άστοργης δωρεάς, alte ΑΚ 1835–1838) — ersetzt durch die Zahlungsansprüche nach ΑΚ 1830 und ΑΚ 1831.
- Der Ausschluss von Frauen als Testamentszeugen (alte ΑΚ 1728 Nr. 4).
Außerhalb des Zivilgesetzbuches werden nach Art. 34 aufgehoben: die Auslegungsvorschrift für volljährig werdende Erben (Art. 35 Gesetz 4786/2021), die Sonderregel zum Pflichtteilsverzicht im Lebenspartnerschaftsvertrag (Art. 8 Satz 2 Gesetz 4356/2015), die als „Lex Onassis“ bekannte Ausnahme für Erbverzichtsverträge ausländischer Ehegatten (Art. 1 der Gesetzesverordnung 472/1974) und die Sondervorschrift über Testamente in privaten Pflegeeinrichtungen (Art. 7 der Gesetzesverordnung 1118/1972).
19. Folgeänderungen außerhalb des Erbrechts
Im Zivilgesetzbuch (Art. 4–15):
- ΑΚ 57 — postmortaler Persönlichkeitsschutz: aktivlegitimiert sind nunmehr Erben aus jeder Verfügung von Todes wegen (Art. 4).
- ΑΚ 368 — Verbot nur noch für Verträge über den Nachlass eines lebenden Dritten (Art. 5).
- ΑΚ 612, 612Α — Schutz der Familienwohnung im Mietrecht, erstreckt auf den Partner aus Lebenspartnerschaftsvertrag und, mit Zustimmung des Vermieters, auf den Partner einer freien Lebensgemeinschaft (Art. 6, Art. 7).
- ΑΚ 1262 — gesetzlicher Hypothekentitel für Pflichtteilsberechtigte (Art. 8).
- ΑΚ 1495 — verminderter Unterhalt bei Verfehlungen, terminologisch an die Pflichtteilsentziehung angepasst (Art. 9).
- ΑΚ 1521, 1522, 1616 — Verwaltung des Kindesvermögens aus Verfügungen von Todes wegen (Art. 10, Art. 11, Art. 14).
- ΑΚ 1527, 1625 — Haftung der Eltern bzw. des Vormunds (Art. 12, Art. 15).
- ΑΚ 1571 — Aufhebung der Adoption, angepasst an den neuen Katalog der Pflichtteilsentziehungsgründe (Art. 13).
Der Staat als Erbe: Art. 16 fasst ΕισΝΑΚ 118 neu — der Staat haftet nur mit dem Nachlass und bis zur Höhe des Aktivvermögens, eine Konfusion tritt nicht ein; dasselbe gilt für jede juristische Person, die kraft Gesetzes unter Inventarvorbehalt erbt. Parallel dazu werden das Gesetzbuch über gemeinnützige Vermögen (Art. 26) und die Vorschriften über ruhende Nachlässe im Gesetz 5259/2025 angepasst (Art. 28–31): Für Todesfälle bis zum 15. September 2026 bleibt es beim Verwaltungsverfahren mit Feststellungsverfügung des Finanzministers, danach greift das gerichtliche Feststellungsverfahren nach ΑΚ 1865 und ΚΠολΔ 813 Abs. 2.
Steuerlich (Art. 27): Die Steuernummer des Erblassers wird in den Fällen der beschränkten Erbenhaftung, der Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung als Steuernummer des Nachlasses fortgeführt. Der Wissenschaftliche Dienst betont, dass damit nur ein verfahrensrechtlicher Teilaspekt geregelt ist und die materiellen Folgen im Einkommensteuer-, Vermögensteuer- und Umsatzsteuerrecht noch nachzuziehen sind.
Nicht erbrechtlich sind schließlich die Artikel 35 bis 40: Änderungen zum Zahlungsbefehl und zum Räumungsbefehl (Art. 35–37), zur elektronischen Drittschuldnerpfändung (Art. 38), zum Grundrechte-Überwachungsmechanismus im Migrationsrecht (Art. 39) und zum Strafverfahren gegen Abgeordnete (Art. 40). Sie sind bereits in Kraft.
20. Übergangsrecht — worauf es in der Praxis ankommt
Art. 33 enthält acht Übergangsregelungen. Die praktisch wichtigsten:
- Form und Testierfähigkeit richten sich für Testamente, die vor dem Inkrafttreten errichtet oder widerrufen wurden, nach altem Recht — auch wenn der Erblasser erst danach verstirbt. Dasselbe gilt für die Teilung durch den Vorfahren.
- Die neuen Regeln zu den Wirkungen des eigenhändigen Testaments (ΑΚ 1763 Sätze 3 und 4) gelten bereits seit dem 22. Mai 2026 für alle bis dahin noch nicht veröffentlichten Testamente.
- Erbverträge und Erbverzichtsverträge können erst ab dem 16. September 2026 geschlossen werden.
- Die Auseinandersetzung richtet sich ab dem 16. September 2026 nach neuem Recht, auch wenn der Erbfall früher eingetreten ist — vorausgesetzt, es ist noch keine Auseinandersetzungsklage erhoben.
- Erbscheine für Altfälle führen künftig auch die Pflichtteilsberechtigten auf, die selbst einen Erbschein beantragen können.
- Testamentsvollstrecker aus Altfällen bleiben im alten Recht; war ihnen die Verwaltung übertragen, gilt ab dem 16. September 2026 ΑΚ 1989.
- Ein Sechsmonatsfenster ab Verkündung: Wer Erbe einer bis zum 22. Mai 2026 verstorbenen Person ist und die Annahme unter Inventarvorbehalt versäumt hat, kann bis zum 22. November 2026 die Bestellung eines Gerichtsvollziehers und von Sachverständigen zur Inventarerrichtung beantragen — vorausgesetzt, es ist noch keine Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen erfolgt und kein Verlustgrund gegeben. Das ist die wohl praxisrelevanteste Vorschrift des gesamten Übergangsrechts.
21. Die Kritik aus dem Gesetzgebungsverfahren
Zwei institutionelle Stellungnahmen begleiten das Gesetz. Beide beziehen sich auf Entwurfsfassungen — der Wirtschafts- und Sozialrat auf den Konsultationsentwurf mit 26 Artikeln, der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments auf die Ausschussfassung mit 40 Artikeln. Die Nummerierung der Rahmenartikel weicht daher vom verkündeten Gesetz ab; die ΑΚ-Nummern stimmen überein.
Der Wirtschafts- und Sozialrat (Ο.Κ.Ε.) bewertet die Reform im Grundsatz positiv — Erbvertrag, Anerkennung neuer Familienformen, digitale Werkzeuge und die Aufwertung der Nachlassabwicklung gingen in die richtige Richtung. Seine Hauptkritik: Das Streben nach Flexibilität gehe teilweise zulasten von Rechtssicherheit und Klarheit; die durchgängige Abmilderung der Folgen von Formverstößen verlagere Gewicht auf die richterliche Beurteilung. Beim Haftungssystem hält er die bloße Umkehrung für unzureichend, um das Problem überschuldeter Nachlässe zu lösen; er empfiehlt, die Annahme unter Inventarvorbehalt als eigenständige Option beizubehalten und aufzuwerten, die Verlustgründe durch reine Haftungsgründe zu ersetzen und dem Abwickler eine eigene Steuernummer zu geben. Schließlich rügt er das Verfahren: Die Begründung sei ihm nicht mit dem Entwurf übermittelt und nicht in der öffentlichen Konsultation veröffentlicht worden.
Der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments ordnet die Reform rechtsvergleichend ein (Frankreich 2001/2006, Deutschland 2010, Österreich 2017, Schweiz 2023) und benennt vierzehn Einzelpunkte. Die gewichtigsten:
- ΑΚ 1717: Die Gründe einseitiger Lösung vom Erbvertrag sind unvollständig aufgezählt.
- ΑΚ 1719/1723/1749: Der Widerspruch zwischen der Altersgrenze 16 und dem pauschalen Begriff „Minderjähriger“ ist klarzustellen.
- ΑΚ 1798 ff./1838 ff.: Die steuerliche Behandlung der neuen Verträge ist ungeregelt.
- ΑΚ 1816: Das Rückforderungsrecht schafft Rechtsunsicherheit und greift in Vermögensrechte ein, die den Schutz von Art. 17 der Verfassung und des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK genießen.
- ΑΚ 1817 Abs. 3: Die Schwebelage bis zur gerichtlichen Feststellung kann durch eine zwischenzeitliche Abwicklung entwertet werden.
- ΑΚ 1819: Der Kreis der berechtigten Betreuungspersonen ist zu unscharf.
- ΑΚ 1820 ff.: Ausführliche verfassungsrechtliche Prüfung des Systemwechsels beim Pflichtteil.
- ΑΚ 1892/1894/1895: Der Erbe darf die Nutzungen ziehen, ohne für die Schulden zu haften; die relative Nichtigkeit trifft auch gutgläubige Dritte; die Vermögenstrennung greift erst spät.
- ΚΠολΔ 637: Offen bleibt, ob der Räumungsbefehl bei unbefristeter Miete zusätzlich eine Kündigung nach ΑΚ 609 voraussetzt.
22. Bedeutung für deutsch-griechische Erbfälle
Für die grenzüberschreitende Praxis ergeben sich vier Schwerpunkte. Sie beruhen auf allgemeinen Grundsätzen des internationalen Erbrechts; die Beurteilung des Einzelfalls bleibt vorbehalten.
1. Anwendbares Recht. Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU) 650/2012, an die sowohl Deutschland als auch Griechenland gebunden sind, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Deutsche Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt in Griechenland werden also nach griechischem Recht beerbt — und ab dem 16. September 2026 nach dem reformierten. Umgekehrt gilt für griechische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt in Deutschland deutsches Erbrecht, sofern sie nicht ihr Heimatrecht wählen.
2. Rechtswahl. Die Verordnung erlaubt die Wahl des Heimatrechts. Neu ist, dass der griechische Gesetzgeber die Rechtswahl ausdrücklich in den Katalog der zulässigen Inhalte des Erbvertrags aufgenommen hat (ΑΚ 1798) — was mit der Systematik der Verordnung für Erbverträge korrespondiert und die Gestaltung erheblich erleichtert.
3. Annäherung beim Pflichtteil. Der Wechsel zum schuldrechtlichen Geldanspruch bringt das griechische Pflichtteilsrecht strukturell nahe an das deutsche heran. Für die Praxis bedeutet das: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht mehr automatisch Miteigentümer griechischer Immobilien, was Grundbuch- und Katastervorgänge, Verkäufe und Unternehmensnachfolgen erheblich vereinfacht. Umgekehrt muss die Liquidität für den Geldanspruch eingeplant werden — bei überwiegend in Immobilien gebundenem Vermögen ein reales Problem.
4. Neue Gestaltungsinstrumente. Erbvertrag und Erbverzicht eröffnen Konstruktionen, die in Griechenland bislang nicht darstellbar waren: bindende Unternehmensnachfolge, Absicherung des überlebenden Partners, Abfindungsvereinbarungen mit weichenden Erben. Zu beachten sind allerdings der Stichtag (Vertragsschluss erst ab dem 16. September 2026), die zwingende notarielle Form mit persönlicher Anwesenheit — Stellvertretung ist ausgeschlossen — und die noch offene steuerliche Behandlung.
Was das Gesetz nicht regelt: Das Erbschaftsteuerrecht bleibt unverändert. Der Wissenschaftliche Dienst hat ausdrücklich angemahnt, dass für Erbverträge und Erbverzichte geklärt werden muss, ob Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht gilt, wann die Erklärungsfristen beginnen, wie im Erbvertrag anerkannte Schulden abzugsfähig sind und wie die Gegenleistung zu behandeln ist. Bis dahin ist bei der Gestaltung Zurückhaltung geboten.
23. Quellen und Arbeitsmaterialien
- Gesetz Ν 5303/2026 — vollständiger Text, griechisch/deutsch — alle 41 Artikel und das gesamte neue Fünfte Buch (ΑΚ 1710–2000) in zweisprachiger, verlinkter Fassung.
- Anhang: Konkordanztabelle altes/neues Recht — Gegenüberstellung von 323 bisherigen und 290 neuen Artikeln, wie sie die amtliche Tabelle ausweist (ΑΚ 1750 und 1765 sind dort nicht aufgeführt), mit deutscher Übersetzung überall dort, wo sich der Regelungsgehalt geändert hat.
- Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrats (Ο.Κ.Ε.) — griechisch/deutsch.
- Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments — griechisch/deutsch.
Rechtsstand: 22. Mai 2026 (Verkündung). Die erbrechtlichen Vorschriften gelten für Erbfälle ab dem 16. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information; er begründet kein Mandatsverhältnis und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
