Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftssteuer zwischen Griechenland und Deutschland

Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens

Maßgeblich ist der amtliche Text des Übereinkommens, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1912,173 und im Bundesgesetzblatt 1953 II S. 525.
Das Abkommen wurde am 18.11.1910 und am 1. 12.1910 unterzeichnet, der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 22.01.1912 in Athen (Fundstelle: RGBl. 1912, 173). Das Abkommen trat am 01.01.1953 erneut in Kraft (Fundstelle: BGBl. 1953 II S. 525).

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen […] und Seine Majestät der König der Hellenen, von dem Wunsche geleitet, sich über die Steuern zu verständigen, denen das bewegliche Nachlassvermögen der Deutschen in Griechenland und der Griechen in Deutschland zu unterwerfen  ist, haben […] folgende Bestimmungen vereinbart […]:

Artikel 1: Besteuerung des beweglichen Vermögens
Das in Deutschland befindliche bewegliche Vermögen eines Griechen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaat hatte, unterliegt der Reichserbschaftsteuer nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaat hatte, und ebenso unterliegt das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte, der Erbschaftsteuer des Königreichs Griechenland nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte.

Artikel 2: Ausdehnung des Geltungsbereichs auf deutsche Bundesstaaten
In dem Falle, dass weder der Grieche, der in Deutschland bewegliches Vermögen hinterlässt, noch der Erbe selbst zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaat hatte, sichert die Kaiserlich Deutsche Regierung namens der beteiligten Bundesstaaten zu, dass dieses Vermögen in gleicher Weise von den gegenwärtig oder künftig in den Bundesstaaten zur Erhebung gelangenden Erbschaftsteuern befreit bleiben wird.

Artikel 3: In-Kraft-Treten und Kündigung
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen ausgewechselt werden. Es soll zwei Monate nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit das gegenwärtige Übereinkommen aufkündigen, indem er den anderen Teil von seiner Absicht sechs Monate vorher benachrichtigt.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Athen in doppelter Ausfertigung am 18. November 1910/1. Dezember 1910.

(L.S. Wangenheim)
(L.S. J. Gryparis)