Regelungen zur Tätigkeit als Makler in Griechenland

Regelungen zur Tätigkeit als Makler in Griechenland

Mit dem Ende 2012 verabschiedeten Gesetz 4072/2012 wurde unter anderem die Ausübung der Maklertätigkeit in Griechenland geregelt. Zum einen wurde konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine dauerhafte tätigkeit als Makler in Griechenland zulässig ist. Zum anderen wurde aber auch klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Makler in Griechenland tätig sein können.

In Artikel 197 des Gesetzes 4072/2012 werden zunächst einige Begriffe definiert (sogenannte Legaldefinitionen). Danach ist ein „Makler“ eine natürliche oder juristische Person, die die Dienste eines Maklers erbringt. „Maklerdienste“ sind der Vorschlag einer Gelegenheit oder die Vermittlung von Immobilienverträgen, insbesondere Kaufverträgen, Tauschverträgen, Mietverträgen oder ähnlichen Verträgen. Daneben regelte der ursprüngliche Gesetzesentwurf auch den Begriff des „auszubildenden Maklers“, diese Regelung wurde aber letztlich aufgehoben.

In Artikel 198 des Gesetzes 4072/2012 sind die Voraussetzungen niedergelegt, die erfüllt sein müssen, um in Griechenland beruflich als Makler tätig sein zu dürfen:

  1. Der Makler muss die griechische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes oder die Staatsangehörigkeit eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates haben. Angehörige eines anderen Staates benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Griechenland oder eine Aufenthaltserlaubnis für unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit nach den Regelungen des Gesetzes 3386/2005.
  2. Es dürfen keine Verurteilungen wegen Vergehen oder Verbrechen betreffend die Delikte Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, Wertzeichenmissbrauch, Veruntreuung, Falschaussage, vorsätzlichem Bankrott, Gläubigerbenachteiligung, Zinswucher, Scheckbetrug oder wegen Geld- und Wertzeichenfälschung bestehen.
  3. Für den Makler darf kein gerichtlicher Beistand, auch nicht teilweise, bestellt sein.
  4. Der Makler muss das griechische Abitur oder einen gleichwertigen ausländischen Schulabschluss haben.
  5. Sofern die Maklertätigkeit durch eine juristische Person ausgeübt wird, muss diese Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag genannt sein und die oben genannten persönlichen Voraussetzungen müssen wenigstens in der Person eines gesetzlichen Vertreters der juristischen Person vorliegen. Im Fall einer Zweigniederlassung der juristischen Person müssen die Voraussetzungen in der Person des Vertretrs der Zweigniederlassung vorliegen.

Der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ist gem. Art. 198 durch

  • Ausweisdokumente und ggf. Aufenthalts- und Arbeiterlaubnis,
  • Eidesstattliche Versicherung darüber, dass keine Verurteilungen vorliegen,
  • Bescheinigung darüber, dass kein gerichtlicher Beistand bestellt ist,
  • Bescheinigung über die Eintragung in das Maklerregister nach Art. 199 des Gestzes und eine
  • Eidesstattliche Versicherung des Maklers, bei dem der Beruf erlernt wurde, aus der die Lehrzeit hervorgeht,

zu erbringen.

Ein Makler, der bereits in einem anderen EU-Land oder in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums (Heimatland) anerkannt und niedergelassen ist, der auch in Griechenland im Wege der Gründung einer Zweigniederlassung, der Eröffnung eines Büros oder oder auf andere Art der Niederlassung tätig sein möchte, benötigt eine Bescheinigung über seine Eintragung im Register oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Berufsorganisation entsprechend der Regelungen des Heimatlandes. Ein in diesem Sinne in Griechenland tätiger Makler führt den Berufstitel seines Heimatlandes.

Die Dokumente und Bescheinigungen sind bei der zuständigen Kammer einzureichen, welche nach Prüfung der Vollständigkeit die Eintragung im Register der Kammer und im allgemeinen Handelsregister durchführen wird.

Anerkannte Makler eines EU-Landes oder eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Griechenland lediglich im Rahmen der Dienstleistungsfreieheit gelegentlich Maklertätigkeiten ausüben, sind nicht verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, sofern sie die Voraussetzungen für die Ausübung der Maklertätigkeit in ihrem Heimatland erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen nicht erschöpfend sind und eine Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl nicht ersetzen können.