Grunderwerbsteuer, Grundsteuer & Co. in Griechenland

Wer in Griechenland eine Immobilie besitzt, vermietet, kauft, verkauft, geschenkt bekommt oder erbt, muss mit verschiedenen Steuern, Kosten und Abgaben rechnen. Solchen,

  • die bei Erwerb bzw. Übertragung einer Immobilie einmalig anfallen (Kauf, Verkauf, Schenkung, Vererbung etc.), solchen
  • die nach Eigentumserwerb wiederkehrend jährlich anfallen können und solchen,
  • die abhängig von der Nutzung einer Immobilie (bewohnen, vermieten) anfallen.

mehr dazu.

Immobilie in Griechenland – Übersetzung des Anmeldeformulars für das Katasteramt

Anmeldeformular Katasteramt Griechenland

Wer in Griechenland Immobilieneigentum besitzt, hatte entweder schon mit dem Katasteramt zu tun, oder wird demnächst damit zu tun bekommen. Seit 1995 wird versucht, ein flächendeckendes Kataster einzuführen, also die katastermäßige Erfassung aller Grundstücke und Immobilien. In letzter Zeit geht es damit voran. Konkret fällt eine Region nach der anderen in das entsprechende Verfahren. Mit Beginn des Verfahrens entstehen Meldepflichten, Immobilieneigentum und vergleichbare Rechte müssen angemeldet werden. Die Anmeldung kann online oder schriftlich mit einem dafür angebotenen Formular durchgeführt werden. Beide Verfahren stehen nur in griechischer Sprache zur Verfügung.

Mehr dazu und die Übersetzung des Anmeldeformulars als Ausfüllhilfe finden Sie hier.

Neue Einheitswerte in Griechenland… was bringt´s?

Mit Beschluss des Finanzministeriums (veröffentlicht am 12.06.2018 im Regierungsblatt, siehe unten) wurden die für Immobilien maßgeblichen Einheitswerte (αντικειμενικές αξίες) in Griechenland angepasst.


Achtung: Die geänderten Einheitswerte gelten in 2018 nur für die Berechnung der Grundsteuer (ENFIA). Für alle dinglichen Rechte (Verkauf, Schenkung, Erbschaft etc.) bleibt es in 2018 noch bei den bisherigen Werten. Die jetzt beschlossenen neuen Werte sollen für diese Geschäfte erst ab dem 01.01.2019 gelten. Je nach Auswirkung kann im Einzelfall also Abwarten oder Beeilen richtig sein…


Was sich wie ändert

Änderungen werden durch die Entscheidung des Finanzministeriums bei der Ermittlung des Steuerwerts im Rahmen des Einheitswertsystems für innerhalb eines Bebauungsplans belegene Immobilien eingeführt.

Unverändert bleiben leider die sogenannten Handelsfaktoren (συντελεστές εμπορικότητας).


Worum geht es bei den Handelsfaktoren: Der steuerliche Einheitswert einer Immobilie wird grundsätzlich durch eine Multiplikation der Quadratmeter mit einem für die Zone, in der die Immobilie liegt, festgelegten Preis (in Euro) bestimmt. Dieser Wert wird dann unter Umständen nochmal mit dem Handelsfaktor multipliziert. Liegt dieser Faktor in einer Geschäftsstraße in Athen – ungeachtet des Umstands, dass dort vielleicht alle Geschäfte tatsächlich dauerhaft geschlossen sind – wegen der „guten Lage“ bei 5, ergibt sich eine unrealistisch hohe Steuer.


Die sogenannten Preise der jeweiligen Zonen (es gibt insgesamt 10.216 Zonen) ändern sich durch den Beschluss grob wie folgt:

  • in 2.122 Zonen erfolgt eine Reduzierung des Preises,
  • 4.302 Zonen erfahren keine Veränderung und
  • in 3.792 Zonen wird der Preis erhöht.

Die einzelnen Preise ergeben sich aus der detaillierten Liste, die in dem unten verlinkten Dokument zu finden ist.

Darüber hinaus wurden die Grenzbeträge der Steuerstufen 1 und 3 leicht erhöht, so dass mehr Immobilien, die zuvor der nächsthöheren Stufe zuzuordnen waren, nun in die niedrigere Stufe fallen. Es gelten folgende Stufen für die Berechnung des ENFIA:

Weiter wurde auch die Steuerfreigrenze für die Zusatzsteuer von 200.000 EUR auf 250.000 EUR erhöht.

Es wird damit gerechnet, dass die jetzigen Änderungen dazu führen, dass 23% aller Immobilieneigentümer in 2018 eine geringere Grundsteuer zu zahlen haben werden, für 62% soll diese unverändert bleiben, 12% müssen mit einer Erhöhung zwischen 1-50 EUR rechnen, 2,3% werden voraussichtlich mit einer Erhöhung von 50-200 EUR rechnen müssen und 0,7% haben eine Erhöhung von mehr als 200 EUR zu befürchten.

Ähnlich soll es sich für juristische Personen verhalten, bei denen 61% mit einer Reduzierung, 25% mit keiner Veränderung und 5% mit einer Erhöhung bis 50 EUR zu rechnen haben sollen.

Den Volltext des Beschlusses des Finanzministeriums, veröffentlicht am 12.06.2018 im Regierungsblatt, finden Sie hier:

Beschluss des Finanzministeriums zu neuen Einheitswerten